Hecken und andere Gehölze dürfen noch bis Ende Februar geschnitten oder „auf den Stock gesetzt“ werden. In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Rodungsarbeiten und starker Rückschnitt nicht zulässig.
Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Viersen weist darauf hin, dass unsere heimischen Vögel sich sehr zeitig geeignete Nistmöglichkeiten suchen. Amseln, Rotkehlchen, Zaunkönige und Buchfinken beginnen bereits im März mit dem Nestbau. Hecken und Gebüsche im heimischen Garten sind besonders begehrt.
In dieser Brut- und Setzzeit müssen Hunde angeleint bleiben, um brütende Tiere und Jungtiere zu schützen. Weitere Informationen und die Möglichkeit, online einen Antrag für beabsichtigte Baumfällungen zu stellen, gibt es unter www.kreis-viersen.de/bae
Welche Schutzbestimmungen gibt es?
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze und Röhrichte nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Ausgenommen von den Verboten sind Bäume, die in Hausgärten, Park- und Sportanlagen sowie auf Friedhöfen stehen. Sie dürfen auch während der Schutzzeit gefällt werden, wenn sich in ihnen keine Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten von Tieren befinden.
Bei Rodungen von Bäumen und Gehölzen außerhalb geschlossener Ortschaften sind weitere naturschutzrechtliche Bestimmungen für geschützte Gehölze in den Landschaftsplänen des Kreises zu beachten. Verstöße gegen diese Bestimmungen können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen.
Was ist erlaubt?
Ausgenommen von dem Verbot sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Kein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses liegt vor, wenn zum Beispiel in das Altholz geschnitten wird und die Hecke oder das Gebüsch nach dem Schnitt überwiegend unbelaubt ist. Auch in der Nähe eines Nestes darf nicht geschnitten werden.
Weitere Ausnahmen von den Verboten gelten für behördlich angeordnete Maßnahmen oder bestimmte, im Gesetz genannte Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Bei zugelassenen Bauvorhaben darf innerhalb der Schutzfrist nur in geringfügigem Umfang und nur dann beseitigt werden, wenn dies zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist. Aber auch in diesen Ausnahmefällen sollte unsere Vogelwelt so weit wie möglich geschont werden. In Zweifelsfällen und bei Abgrenzungsproblemen hilft Philippe Niebling von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Viersen unter der Nummer 02162/39-1406 telefonisch oder unter der E-Mailadresse naturschutz@kreis-viersen.de g
Artenschutz im eigenen Garten?
Wollen Sie ihren Garten umgestalten? Dann überlegen Sie doch einmal, heimische Gehölze als Hecke oder Gebüsch anzupflanzen. Dadurch leisten Sie einen aktiven Beitrag zum Schutz unserer heimischen Tierwelt, denn viele Tiere finden hier Nahrung, Schutz und Nistgelegenheiten.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zu den Schutzzeiten in Garten und Landschaft stellt die Untere Naturschutzbehörde auf der Webseite der Kreisverwaltung im Bereich „Downloads von A-Z“ zur Verfügung.
www.kreis-viersen.de